Kryptowährungen als Spielgeld zu belächeln, diese Zeiten sind lange vorbei, denn virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum, Avalanche oder Shiba Floki haben sich längst zu ernstzunehmenden Alternativen zu Anleihen und Aktien entwickelt. Investitionen verheißen hohe Renditen, doch es gibt natürlich auch Risiken, denn so zügig wie Kurse für Kryptos nach oben schnellen, kann es auch wieder nach unten gehen. Trotz allem ist der Boom von Kryptowährungen unverändert. Will man als Privatperson investieren, sollte man aber die steuerlichen Aspekte im Blick haben.
Besteuerung nicht wie bei Kapitalerträgen
Der Bund der Steuerzahler verweist darauf, dass Investitionen in Kryptos steuerlich als Kapitalanlage gelten. Berufen wird sich auf ein Urteil des Finanzgerichts in Baden-Württemberg (Az: 5K1996/19). Demzufolge gelten Kryptos als immaterielle Wirtschaftsgüter und die Gewinne aus Verkäufen werden als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften eingestuft.
Aktuell scheidet demnach eine Versteuerung der Gewinne aus Kryptos als Kapitalanlage in Anwendung des Sparerfreibetrages aus und werden nicht wie Kapitalerträge mit der Kapitalertragssteuer besteuert, sondern mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz. In dieser Form wird es auch von der Verbraucherzentrale erklärt.
Veräußerungsgeschäfte privater Natur
Wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, spricht man von einem Veräußerungsgeschäft. Der Gewinn ist demnach die Differenz von Verkaufspreis und Einkaufspreis des jeweiligen Kryptogeldes. Bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr bleiben private Veräußerungsgeschäfte steuerfrei. Ebenso nach einer einjährigen Spekulationsfrist.
Doch Vorsicht! Als AnlegerIn sollte man Freigrenze und Freibetrag nicht verwechseln. Liegt man auch nur einen Euro über der Freigrenze von 600 Euro, muss der gesamte Gewinn aus der Veräußerung besteuert werden.
Kryptos gegen Verzinsung verleihen
Eine Möglichkeit ist es, Kryptogeld gegen eine Verzinsung zu verleihen. In diesem Fall spricht man Lending. Die Spekulationsfrist verlängert sich hierbei von einem Jahr auf zehn Jahre. Die Einnahmen, sofern sie unter 256 Euro jährlich liegen, bleiben steuerfrei. Liegen diese darüber, müssen sie mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.
Als AnlegerIn sollte man sich allerdings steuerlich beraten lassen, denn zumeist wird die Verzinsung mit einer Kryptowährung gezahlt. Es ist ein sehr komplexes Thema. Für das sogenannte Staking gilt übrigens das Gleiche. Beim Staking sperrt der Staker bestimmte Einheiten der Kryptowährung für einen bestimmten Zeitraum und für das längerfristige Halten erhält der Staker eine Belohnung, zumeist in Form weiterer Einheiten der Kryptowährung. Auch beim Staking ist es durchaus ratsam einen Steuerexperten hinzuzuziehen.
Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?
Zumeist beziehen Anleger Kryptowährungen auf Online-Marktplätzen, so wie man beispielsweise hier einfach Shiba Floki kaufen kann. Doch mit Mining, dem Schürfen, kann man sich virtuelle Währungen verdienen. Allerdings sind Gewinne aus Mining grundsätzlich zu Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit zu zählen. Demzufolge muss man, je nach Umsatz einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz oder einer EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) sowie die Umsatzsteuervoranmeldung erstellen. Zudem muss die Tätigkeit als Gewerbetreibender dem Finanzamt gemeldet werden.
Ausnahmen gibt es beim Mining nur in geringem Umfang. Bis 256 Euro können Einnahmen steuerfrei bleiben, doch dies ist nur eine Freigrenze und ein Euro über dieser Grenze bedeutet volle Steuerpflicht. Die reine Verwaltung des eigenen Vermögens ist keine Geschäftstätigkeit. Wann eine private Vermögensverwaltung vorliegt und wann nicht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifelsfall oder bei Fragen sollten sich AnlegerInnen an einen Steuerberater wenden.