Bereits Mitte letzten Jahres hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Arbeitszeiterfassung vollständig gewährleistet sein muss. Dies gilt dem Schutz der Arbeitnehmer. Doch was bedeutet das EuGH-Urteil im Detail? Betrifft das Urteil deutsches Recht? Kommt gar die Stempeluhr zur Zeiterfassung wieder oder wird es die Software?

Grundsätzlich hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg alle Arbeitgeber der Mitgliedsstaaten der EU dazu verpflichtet, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erbrachte Arbeitszeit vollständig und systematisch zu erfassen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle europäischen Staaten der Grundrechtecharta der Europäischen Union im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinien handeln. Somit ist eine Zeiterfassung vollumfänglich sicherzustellen. Insofern sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine verlässliche und objektive Arbeitszeiterfassung zu sorgen.

Dabei haben die Richter in Luxemburg so geurteilt, dass ebenfalls die Besonderheiten von bestimmten Tätigkeitsbereichen und deren Eigenheiten Beachtung finden. So können diese durchaus die Wahl des zu nutzenden Erfassungssystems beeinflussen. Grundsätzlich ist es unerheblich, mit welchem System die Umsetzung gewährleistet wird. Insofern wäre eine Rückkehr der Stechuhr oder Stempeluhr möglich. Wahrscheinlicher in diesem Kontext ist allerdings die Software zur Zeiterfassung.

Konkret für Deutschland heißt das Urteil, dass viele Branchen, die aktuell keine Arbeitszeiterfassung haben, diese nun einführen müssen. Die Gewerkschaften sehen das als Fortschritt für den Arbeitnehmer wohingegen die Arbeitgeber dem naturgemäß erst einmal kritisch gegenüberstehen. Denn eine strikte Umsetzung bedeutet selbst mit Software zur Verarbeitung abseits von den Office Produkten einen bürokratischen Mehraufwand. Bisher muss die Arbeitszeiterfassung nur insofern stattfinden, als das lediglich das an Zeit registriert wird, was an Überstunden nach der Regelarbeitszeit anfällt.

zeiterfassung

Für Außeneinsätze oder das reguläre Kommen und Gehen in einem Unternehmen muss nicht zwingend eine Dokumentation stattfinden. Doch auch heute gibt es bereits in einigen Branchen eine umfassende Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit. Diese gilt etwa für die Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Transportgewerbe oder das Baugewerbe. Da aufgrund des Mindestlohns hier fixe Gehaltsgrenzen einzuhalten sind, muss entsprechend die Zeiterfassung der Arbeitszeit sichergestellt sein.

Ein ähnliches Szenario gilt für den Schiffsverkehr oder Minijobber. Auch in den Industriebetrieben zeigt sich oftmals schon heute, ohne dass eine gesetzliche Vorschrift dafür bestünde, eine minutiöse Aufzeichnung der Arbeitszeit. In vielen Fällen wird dabei auf eine moderne Art der Stempeluhr gesetzt, die etwa über Chipkarten das Kommen und Gehen registriert.

Unabhängig vom EuGH-Urteil ist deutsches Recht hier grundsätzlich bereits klar in den Vorschriften. So darf ein Arbeitnehmer höchstens 48 Stunden in der Woche arbeiten. Hinzukommt, dass dieser innerhalb von 24 Stunden mindesten elf Stunden am Stück freihaben muss, ohne dass diese Zeit unterbrochen wird. Dieser Zeitraum gilt als Ruhezeit. Binnen 7 Tagen muss diese zusätzlich 24 Stunden betragen.

Mit der Rückkehr der Stechuhr muss nun also erst einmal niemand rechnen. Zwar wird es eine genaue Arbeitszeiterfassung geben – das kann heute mit einer Software allerdings leicht erreicht werden. Hinzukommt, dass die Technik so weit vorangeschritten ist, dass dies durchaus mit dem Smartphone, einer App oder dem Computersystem am Arbeitsplatz einfach zu bewerkstelligen ist. Dennoch bedeutet das EuGH-Urteil auch Einschnitte. Denn die bisher angewandte Vertrauensarbeitszeit vieler Angestellten fällt damit praktisch weg. Denn bei dieser stand die Zielvorgabe im Vordergrund und nicht die präzise Erfüllung der vertraglichen Arbeitszeit. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht der Zeiterfassung an den Arbeitnehmer übertragen.

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